Neuigkeiten zum Einreichungsformular für die Hinterlegung der Jahresabschlüsse
Am vergangenem 27. März wurde der Ministerialerlass JUS/31972018 vom 21. März veröffentlicht, welcher die neuen Formulare für die Einreichung der Jahresabschlüsse im Handelsregister genehmigt. Der Ministerialerlass führt nicht nur Neuigkeiten zur reinen Formularausfüllung durch die hinterlegenden Gesellschaften ein, sondern auch Neuigkeiten hinsichtlich Informationen dessen Verfügungstellung pflichtig ist. Somit ist die wichtigste und bedeutendste Neuheit, die Voraussetzung für die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers der Gesellschaften, sofern dieses Eigentum einer oder mehrerer natürlichen Personen entspricht. Hiermit wird beabsichtigt, die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 in das spanische Recht umzusetzen, die erfordert, dass das wirtschaftliche Eigentum von Gesellschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einem öffentlichen Register identifiziert wird.
Diese neue Anforderung gilt für alle Gesellschaften, die individuelle Jahresabschlüsse hinterlegen, (Geschäftsjahre nach dem 1. Januar 2017), unabhängig von der Gesellschaftsgröße, auch wenn die Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit dem „normalen Modell“ oder über das „verkürzte“ oder „KMU-Modell“ formuliert und hinterlegt werden.
Das Verfahren zur Mitteilung des wirtschaftlichen Eigentümers ist einfach, da das Register für die Identifizierung des wirklichen Eigentümers die Hinterlegung der Jahresabschlüsse benutzt, eine Hinterlegung zu der alle Unternehmen verpflichtet sind.
Es ist jedoch fraglich, ob der ausgewählte Weg für die Umsetzung der Richtlinie der richtige gewesen ist: Die Aufnahme dieser Informationen in Unterlagen, die per Definition hinterlegt werden, um freien Zugang für jedermann zu gewährleisten, führt zu einer Situation, in der das Handelsregister als Datenbank zum Datenschutz der wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet ist, obwohl die europäische Gesetzgebung diese Daten nicht für jedermann zugänglich machen wollte.