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Neues zum Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken

31/05/2017
| Frank Behrenz
Neues zum Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken

Seit 01.01.2017 sind die Art. 13b, 31a und 31b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 zum Begriff des Grundstücks und der Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück in Kraft. In zwei Schreiben vom 03.02.2017 und vom 10.2.2017 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den sog. Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG geändert und seine Auffassung zur steuerlichen Beurteilung von Planungs-, Verwaltungs- sowie Wartungs- und Überwachungsleistungen sowie erstmalig auch zu Fragen der Personalgestellung dargelegt.

Sämtliche Dienstleistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Ausführung von Bauleistungen dienen, sind hiernach grundsätzlich dann als grundstücksbezogen anzusehen, wenn der konkrete Standort des Grundstücks zum Zeitpunkt der Leistungserbringung bereits bekannt ist, ob der Leistende das Grundstück unmittelbar für seine Leistungserbringung betreten muss, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Erläuterungen zu den Wartungs- und Überwachungsleistungen wurden um die Thematik der sog. elektronischen Fernwartung ergänzt, wobei auf den Schwerpunkt der Dienstleistung abgestellt wird. Kann daher beispielsweise eine Störung im Rahmen von Online-Wartungsarbeiten nur durch Personaleinsatz vor Ort behoben werden, ist die Leistung als grundstücksbezogen anzusehen. Beim Personaleinsatz im Zusammenhang mit der Ausführung von Bauleistungen, die oft über die Einschaltung von Subunternehmern erfolgt, unterscheidet das BMF zwischen einer echten und einer unechten Personalgestellung: Bei einer echten Personalgestellung, bei welcher die Personalauswahl bei Leistenden, das Weisungsrecht jedoch beim Leistungsempfänger liegt, handelt es sich nicht um eine grundstücksbezogene Dienstleistung. Eine solche liegt jedoch im Fall einer unechten Personalgestellung vor, die anzunehmen ist, wenn der Leistende mit seinem Personal eine bestimmte Leistung erbringt oder einen bestimmten Erfolg schuldet.

Aufgrund der teilweise komplexen Abgrenzungsfragen und der steuerlichen Risiken einer Falschbeurteilung sollten Projekte fachkundig geplant werden.

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