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Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2015

30/11/2015
| Frank Behrenz
 Neuerungen durch das Steueränderungsgesetz 2015

Das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 (BGBL 2015 I, 1834) enthält im Bereich der Umsatzsteuer insbesondere folgende Änderungen, die ab dem 03.11.2015 gültig sind:

  1. Einführung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Lieferungen und Leistungen an sog. Betriebsvorrichtungen: Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 28.08.2014 (V R 7/14) entschieden, dass Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (sog. Betriebsvorrichtungen, § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG, Bsp.: Klimaanlagen) keine Bauwerke im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG sind, soweit sie nicht für die Konstruktion von wesentlicher Bedeutung sind. Mit Schreiben vom 28.07.2015 (III C 3 – S 7279/14/10003) hatte das Bundesfinanzministerium die Grundsätze dieses Urteils in einem sog. Nichtanwendungserlass für über den entschiedenen Fall hinaus nicht allgemein anwendbar erklärt, da das Urteil in der Praxis zu kaum handhabbaren Abgrenzungsproblemen zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtungen führen würde. Mit der gesetzlichen Neuregelung kommt es nun einheitlich zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft sowohl bei Bauwerken als auch bei Betriebsvorrichtungen.
  2. Steuerentstehung bei unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG): Hat ein Unternehmer in einer Rechnung einen Steuerbetrag unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen, so schuldet er auch den Mehr-betrag (§ 14c Abs. 1 UStG). Bei einer späteren Nachberechnung schuldete der Unternehmer diese Steuer bisher rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung im allgemeinen Besteuerungsverfahren. Künftig entsteht die Steuer erst im Zeitpunkt der Rechnungsstellung, so dass durch eine spätere Rechnungsstellung auch nicht mehr Vorsteuern geltend gemacht werden können, für die bereits die Fristen des Vorsteu-ervergütungverfahrens abgelaufen sind.
     
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