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Neue Rechtsauskünfte BOICAC 123

30/11/2020
| Michael Lochmann
Neue Rechtsauskünfte BOICAC 123

Im Oktober wurden auf der Webseite des ICAC drei neue Rechtsauskünfte zum Rechnungswesen aus dem BOICAC Nummer 123 vom September 2020 veröffentlicht.

Rechtsauskunft Nr. 1: Bilanzierung der Ergebnisverwendung beim Gesellschafter.

Die Rechtsauskunft bezieht sich auf die Bilanzierung der Ergebnisverwendung beim Gesellschafter unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien und behandelt insbesondere den spezifischen Anwendungsbereich der Absätze 2 und 3 des Artikels 31 "Die Bilanzierung der Ergebnisverwendung beim Gesellschafter" des Beschlusses des ICAC vom 5. März 2019, welcher die Kriterien für den Ausweis von Finanzinstrumenten und andere buchhalterische Fragestellungen im Zusammenhang mit den handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften weiterentwickelt.

Rechtsauskunft Nr. 2: Bilanzielle Behandlung verschiedener Fragestellungen im Zusammenhang mit der Abspaltung eines Teilbetriebs einer Aktiengesellschaft, wobei die übernehmende Gesellschaft neu gegründet wurde und zu 100% von der übertragenden Gesellschaft abhängig ist.

Die Rechtsauskunft behandelt eine im November 2018 vereinbarte Abspaltung, deren Eintragung in das Handelsregister im Februar 2019 erfolgt; vor der Aufstellung des Jahresabschlusses der übertragenden Gesellschaft. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Buchwert der übertragenen Vermögenswerte niedriger ist als der Buchwert der übertragenen Verbindlichkeiten, wenngleich nach einem Bericht eines unabhängigen Sachverständigen der beizulegende Zeitwert der Vermögenswerte den der Verbindlichkeiten übersteigt. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die neue Gesellschaft mit einem gezeichneten Kapital gegründet wird, das der Bewertung durch den unabhängigen Sachverständigen entspricht.

Rechtsauskunft Nr. 3: Sacheinlage der Kontrollmehrheit an einer Konzerngesellschaft in eine in Spanien ansässige Konzerngesellschaft, wenn die einbringende Gesellschaft und die Tochtergesellschaft, deren Aktien Gegenstand der Einlage sind, International Financial Reporting Standards (IFRS) anwenden und im Ausland ansässig sind.

Die Rechtsauskunft klärt die Frage, ob die Rechtsauskunft Nr. 3 des BOICAC Nr. 85 vom März 2011 anwendbar ist, die darauf abstellt, dass, wenn keine konsolidierten Werte des einzubringenden Unternehmens vorliegen, die Werte aus dem Jahresabschluss der einbringenden Gesellschaft vor der Durchführung der Einlage herangezogen werden müssen, es sei denn, dass der Wert der Beteiligung die Anschaffungskosten übersteige. In diesem Fall müssten die Anschaffungskosten verwendet werden.

Die Rechtsauskünfte stehen auf der Webseite des ICAC unter der folgende Adresse zur Verfügung: http://www.icac.meh.es/Consultas/Boicac/Buscador.aspx

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