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Neue Option für Personenhandelsgesellschaften zur Besteuerung als Körperschaft

30/11/2021
| Frank Behrenz
Neue Option für Personenhandelsgesellschaften zur Besteuerung als Körperschaft

Anders als im spanischen Steuerrecht sind deutsche Personenhandelsgesellschaften (Offene Handelsgesellschaft – OHG und Kommanditgesellschaft – KG, insb. GmbH & Co. KG) und ausländische Gesellschaften, die bei einem sog. Rechtstypenvergleich inländischen Personenhandelsgesellschaften entsprechen, lediglich für Zwecke der Gewerbesteuer eigenständige Steuersubjekte. Für Zwecke der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer einschließlich des hierauf berechneten Solidaritätszuschlags wird das steuerliche Ergebnis der Gesellschaft den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen unabhängig von der Art der Gewinnverwendung im Jahr der Entstehung besteuert. Gesellschafter von Kapitalgesellschaften werden demgegenüber nur dann besteuert, wenn an diese Gewinne (offen oder verdeckt) ausgeschüttet werden.

Ein Wechsel der Form der Ertragsbesteuerung war für Personenhandelsgesellschaften und deren Gesellschafter bislang lediglich im Fall eines zivilrechtlichen Wechsels in die Rechtsform der Kapitalgesellschaft möglich, der nach den Vorschriften des Umwandlungs- und Umwandlungssteuergesetzes unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral erfolgen kann. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) können Personenhandelsgesellschaften mit Wirkung für Steuerjahre ab 01.01.2022 nun erstmalig auch ohne zivilrechtlichen Wechsel der Rechtsform zur Körperschaftsbesteuerung optieren, wenn Sie gesetzlich zu einem Rechtsformwechsel berechtigt wären. Ausgeschlossen sind hiervon daher etwa Gesellschaften bürgerlichen Rechts soweit sie kein Handelsgewerbe betreiben und damit die Voraussetzungen für die Eintragung als OHG in das Handelsregister vorliegen. Die Option beschränkt sich auf die Ertragsbesteuerung und ist durch Erklärung der Gesellschaft gegenüber dem zuständigen Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn des Steuerjahres auszuüben, in der sie gelten soll. Sie bindet diese und alle Gesellschafter für mindestens ein Steuerjahr, anders als bei einem Rechtsformwechsel ist eine steuerliche Rückbeziehung der Rechtsfolgen der Option allerdings ausgeschlossen. Die Erklärung erfordert einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss, der mit der gesellschaftsvertraglich bzw. gesetzlich erforderliche Mehrheit zu fassen ist.

Die Option steht auch ausländischen Personengesellschaften mit inländischen Gesellschaftern oder inländischen Einkünften offen, wenn die Gesellschaft in dem Staat, in der sich ihre Geschäftsleitung befindet, einer der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerplicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt, was bei Personenhandelsgesellschaften spanischen Rechts der Fall ist. Eine Anwendung der Reglungen der sog. EU-Mutter-Tochter-Richtlinie ist ausgeschlossen, im internationalen Kontext hat die Option jedoch Auswirkungen auf die Art und Weise der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens, die auf ihre Vorteilhaftigkeit im einzelnen Fall untersucht werden sollten, insbesondere anhand des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 10.11.2021 (BMF IV C 2 - S 2707/21/10001 :004, DOK 2021/1162290).

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