Neue Meldepflichten für die Betreiber von und Anbieter auf digitalen Plattformen und internationaler Informationsaustausch
In unseren Beiträgen zu den Ausgaben November und Februar 2021 dieses Newsletters hatten wir über verschiedene umsatzsteuerliche Neuregelungen zur Sicherung des deutschen Steueranspruchs beim grenzüberschreitenden Onlinevertrieb von Waren und Dienstleistungen über elektronische Marktplätze an private Endkunden in Deutschland berichtet, insbesondere die Einführung einer gesetzlichen Fiktion der Lieferung von Anbietern an beteiligte Marktplatzbetreiber (§ 3a Abs. 3a Satz 1 UStG) sowie deren Haftung (§ 25e UStG).
Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde nun mit dem sog. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) die sog. DAC 7 Richtlinie (RL (EU) 2021/514 vom 22.03.2021) in innerstaatliches deutsches Recht umgesetzt, wobei hier die Kontrolle von Einkünften im Vordergrund steht, die durch die Nutzung digitaler Plattformen im Inland erzielt werden. Das Gesetz sieht hierzu umfassende Meldepflichten für Betreiber von und Anbieter von Waren und Dienstleistungen auf elektronische Plattformen sowie einen diesbezüglichen automatischen Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor. Begleitet werden die gesetzlichen Neuerungen durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 02.02.2023 betreffend Anwendungsfragen zum PStTG (IV B 6 – S 1316/21/10019 :025, DOK 2023/0111801).
Die neuen Meldepflichten betreffen nicht nur Betreiber von und Anbieter auf digitalen Plattformen, die in der EU ansässig sind, sondern auch solche, die weder ihren Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung bzw. eine Betriebstätte in der EU haben, entscheidend ist ein Nexus zum Inland, der es ermöglicht, mit inländischen Kunden in Verbindung zu treten und geschäftlich zu kontrahieren. Nicht von der Meldepflicht betroffen sind Plattformen, die der reinen Zahlungsabwicklung, dem Auflisten oder Weiterleiten der Daten von Nutzern oder dem Einstellen von Werbung dienen sowie Websites bzw. andere Online-Präsenzen von Unternehmen, über welche ausschließlich eigene Waren vertrieben werden.
Zentraler Empfänger der gemeldeten Transaktionen ist in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch über amtlich bestimmte Schnittstellen gemeldeten Daten zu inländischen Anbietern an die Finanzbehörden der anderen EU-Mitgliedsstaaten weiterleitet und von diesen im Gegenzug entsprechende Daten aus diesen Staaten erhält. Die Meldung der Betreiber von und Anbieter auf elektronischen Plattformen in der EU und Drittstaaten ist einmal jährlich bis zum 31.01. eines Jahres für das vergangene Kalenderjahr abzugeben, erstmalig am 31.01.2024 für den Meldezeitraum 2023. Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten zur Registrierung, der Meldung, der Information der Anbieter, der Mitwirkung und Aufzeichnung von Transaktionen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße von bis zu EUR 50.000 geahndet werden.
Betreiber von und Anbieter von Waren und Dienstleistungen auf elektronischen Plattformen sind daher gut beraten, durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der neuen gesetzlichen Pflichten sicherzustellen.