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Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen: 1,5 Millionen betroffene Verbraucher

31/01/2017
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Mindestzinssatzklauseln in Hypothekendarlehensverträgen:  1,5 Millionen betroffene Verbraucher

Als die Referenzzinssätze für variable Hypothekendarlehen stark zu sinken begannen, entstand die Problematik der sogenannten Mindeszinssatzklauseln. Viele Verbraucher stellten plötzlich fest, dass ihre Hypothekendarlehen die erwähnten Klauseln enthielten, in welchen ein bestimmter Zinssatz vereinbart wurde, den die Bank anwenden konnte, falls der Referenzzinssatz unter den vereinbarten Zinssatz (2 % oder 3 %) sank. Man begann die Klauseln in Frage zu stellen, erst recht bei negativem Euribor.

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), stellte in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 fest, daß die genannten Klauseln missbräuchlich und infolgedessen nichtig sind, da die Verbraucher von den Bankinstituten nicht angemessen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen derselben informiert worden waren. Allerdings beschränkte es die Wirkungen der Nichtigkeitserklärung auf die nach dem Urteilsdatum (Mai 2013) rechtsgrundlos geleisteten Beträge.

Der Europäische Gerichtshof hat diese zeitliche Beschränkung jedoch aufgehoben, da sie darauf hinausläuft, daß generell jedem Verbraucher, der vor dem Urteilsdatum einen Hypothekendarlehensvertrag geschlossen hat, der Anspruch genommen wird, eine vollständige Rückerstattung der Beträge zu erhalten, die er vor dem genannten Datum rechtsgrundlos gezahlt hat. Somit werden die Banken alle ab Beginn des Hypothekendarlehens rechtsgrundlos an sie gezahlten Beträge rückerstatten müssen.

Die Entscheidung betrifft rund 1,5 Millionen Personen und der zu erstattende Betrag beläuft sich schätzungsweise auf 2 bis 3 Milliarden Euro. Deswegen hat die spanische Regierung im Einvernehmen mit den Bankinstituten einen Mechanismus zur außergerichtlichen Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche geschaffen, um die sowieso schon überlasteten Gerichte nicht noch mehr zu strapazieren. Es bleibt abzuwarten, ob der erwähnte Mechanismus die Verbraucherrechte gebührend berücksichtigt.

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