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Mehr Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von entsandten Arbeitnehmern (Impatriates) in Spanien

31/01/2024
| Gustavo Yanes Hernández
Mehr Klarheit bei der steuerlichen Behandlung von entsandten Arbeitnehmern (Impatriates) in Spanien

Anders als bei unseren europäischen Nachbarn wie z.B. Italien oder Portugal, hat Spanien die steuerlichen Anreize für Arbeitnehmer und Unternehmer, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Spanien verlegen, im Rahmen des sog. „Beckham-Gesetzes“ noch erweitert. In diesem Artikel möchten wir auf die Neuerungen in der spanischen Einkommensteuer-Verordnung eingehen, die im Dezember 2023 eingeführt wurden.

Bevor wir ins Detail gehen, noch einmal ein kurzer Überblick: Derzeit gilt das Beckham-Gesetz nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Geschäftsführer mit Kontrollrechten am Unternehmen, Unternehmer, hochqualifizierte Fachkräfte, digitale Nomaden und Telearbeitskräfte sowie Personen, die in den Bereichen Bildung, Forschung und Entwicklung tätig sind. Darüber hinaus können auch Kinder unter 25 Jahren und Ehegatten oder Lebenspartner des Steuerpflichtigen diese Sonderregelung nutzen. Die Einkünfte aus Arbeit oder wirtschaftlicher Tätigkeit sind bis zu einem Betrag von 600.000 Euro zu einem festen Satz von 24% zu versteuern.

Im Rahmen der Neuerung wurde nun zur Förderung des Unternehmertums der Begriff der „unternehmerischen Tätigkeit“ (actividad emprendedora) eingeführt, die innovativen Tätigkeiten sowie Tätigkeiten von besonderem wirtschaftlichem Interesse für Spanien umfasst. Voraussetzung für die Anwendung der steuerlichen Sonderregelung ist eine positive Bewertung der spanischen Innovationsbehörde ENISA zusammen mit der Aufenthaltsgenehmigung für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit.

Als hochqualifizierte Fachkräfte gelten solche, die über einen entsprechenden Abschluss verfügen oder in Schlüsselbereichen wie Forschung, Entwicklung und Innovation tätig sind. Offenkundig muss der akademische Abschluss vor dem Umzug nach Spanien erworben worden sein, und auch – dies gilt insbesondere für Fachkräfte aus Drittländern – eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung vor dem Umzug vorliegen. Zusätzlich benötigen Impatriates eine Bescheinigung des Unternehmens oder der Institution, in der sie ihre Dienstleistungen erbringen werden und die, welche die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen nachweist.

Für Impatriates in Spanien ist auch eine rückwirkende Anwendung der Sonderregelung möglich, sofern sie im Steuerjahr 2023 infolge eines Umzugs in diesem Jahr oder im Vorjahr in Spanien steuerlich ansässig geworden sind. Dieser Umzug muss vor Inkrafttreten des Ministerialerlasses erfolgt sein, der das neue Antragsformular für diese Sonderregelung erlassen hat. Die Antragsfrist beträgt 6 Monate ab dem 16. Dezember 2023. Wir empfehlen in jedem Fall eine professionelle Steuerberatung für die Anwendung dieser Übergangsregelung, um die Voraussetzungen für ihre korrekte Anwendung zu bestimmen.

Deutlich wird: Die Sonderregelung des Beckham-Gesetzes stellt eine Chance für spanische Unternehmen dar, Talente nach Spanien zu holen, da die Situation für die Rekrutierung hochqualifizierter Fachkräfte in Europa derzeit besonders komplex ist.

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