Kündigung von Personen ab einem Alter von über 55 Jahren im Rahmen einer Massenentlassung
In Massenentlassungsverfahren aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder betriebsbedingten Gründen müssen Arbeitgeber eine Reihe von Auswahlkriterien für die betroffenen Arbeitnehmer festlegen.
Das am häufigsten von Unternehmen angewandte Kriterium ist das Alter. So werden i.d.R. die Arbeitnehmer entlassen, die aufgrund ihres Alters der Pensionierung am nächsten sind. Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber die Verpflichtung, mit der Sozialversicherung eine Sondervereinbarung zu schließen für alle von der Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer die 55 Jahre oder älter sind.
Die Massenentlassung mit Sondervereinbarung
Die Sondervereinbarung unterschreiben auf der einen Seite der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und auf der anderen Seite die zuständige Sozialversicherungsbehörde.
Ziel der Vereinbarung ist die Beibehaltung der Sozialversicherungsabgaben und des entsprechenden Versicherungsschutzes auch bei allgemeinen Gefahrensituationen (Krankheiten oder nicht arbeitsbedingte Unfälle) bis der Arbeitnehmer das Regelrentenalter erreicht bzw. bis er die Vorruhestandszahlungen erhält.
Voraussetzungen:
- 55 Jahre oder älter
- Bis zum 1. Januar 1967 keine Angehörigkeit bei einem Versorgungswerk
- Eine vorherige Beitragszahlung ist nicht erforderlich
Beitragszahlung:
Die Beitragszahlung beginnt mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Umfasst wird der Zeitraum zwischen der Beendigung des Vertrags und dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer 67 Jahre bzw. 65 Jahre alt wird, sofern er 38 Jahre und sechs Monate lang eingezahlt hat.
Die Beitragszahlungen werden, wenn die Massenentlassung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, vom Arbeitgeber getragen bis der Arbeitnehmer das Alter von 61 Jahren erreicht; erfolgte die Massenentlassung aus technischen, organisatorischen oder betriebsbedingten Gründen zahlt der Arbeitgeber die Beiträge bis der Arbeitnehmer das Alter von 63 Jahren erreicht.
Danach, d.h. nach dem Erreichen des Alters von 61 bzw. 63 Jahren, müssen die Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge selbst zahlen bis sie das Regelrentenalter erreichen bzw. sie Vorruhestandszahlungen erhalten.
Die Beitragsquoten bemessen sich nach dem Durchschnittswert der Beitragsberechnungsgrundlage des Arbeitgebers in den letzten sechs Monaten der Beschäftigung vor der Kündigung.
Die Berechnungsgrundlage lässt sich für Personen vor dem 61. Lebensjahr erhöhen, wenn dies durch den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer oder von beiden zusammen beantragt wird.