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Körperschaftsteuer (IS): Sonderregelung für Wohnungsbaugesellschaften

30/11/2021
| Belén Fernández Ulloa
Körperschaftsteuer (IS): Sonderregelung für Wohnungsbaugesellschaften

Das spanische Körperschaftsteuergesetz (LIS) enthält im Abschnitt über die Sonderregelungen eine Regelung für Unternehmen, deren hauptsächliche Wirtschaftstätigkeit in der Vermietung von in Spanien gelegenen Wohnungen besteht, die sie entwickelt, gebaut oder erworben haben.

Die Sonderregelung sieht einen effektiven Steuersatz von 3,75% auf Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen vor, anstatt der allgemein üblichen 25%.

Die vorgenannten 3,75% werden durch die Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Abzugs von 85% auf den Teil der Gesamtsteuerschuld erreicht, der den Einkünften aus der Vermietung von Wohnungen entspricht, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Haushaltsgesetzes 2022 eine erhebliche Senkung des prozentualen Abzugs von 85% auf 40% vorsieht. Das würde bedeuten, dass der effektive Steuersatz in der Praxis 15% betragen würde. Diese Änderung stünde im Einklang mit der so genannten Mindestbesteuerung.

Der Begriff "Vermietung von Wohnraum" ist im Gesetz über städtische Mietverträge als solcher definiert; ebenso muss die von dem Unternehmen, das diese Sonderregelung in Anspruch nehmen will, ausgeübte Tätigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit in dem Sinne sein, dass es mindestens eine Person mit einem Vollzeitarbeitsvertrag beschäftigt.

Es ist nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit der Vermietung ausschließlich ausgeübt wird; sie kann mit der Ausübung anderer ergänzender Tätigkeiten, wie z. B. der Vermietung von Räumlichkeiten, und auch mit der Übertragung des Mietobjekts nach Ablauf der Mindesthaltezeit von drei Jahren vereinbart sein.

Diese Sonderregelung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Zahl der vermieteten oder zur Vermietung angebotenen Wohnungen muss stets gleich oder größer als 8 sein.
  • Die Wohnungen müssen für mindestens 3 Jahre vermietet oder zur Vermietung angeboten werden.
  • Die Erschließungs- und Vermietungsaktivitäten für jede erworbene oder erschlossene Immobilie müssen getrennt verbucht werden, wobei die Mieteinkünfte für jede Wohnung, jedes Grundstück oder jede registrierte Immobilie getrennt zu erfassen sind.
  • Bei Tätigkeiten, die eine Ergänzung zur Haupttätigkeit der Vermietung von Wohnungen darstellen, müssen mindestens 55% der Einkünfte oder alternativ mindestens 55% des Wertes der Aktiva des Unternehmens geeignet sein, Einkünfte zu erzielen, die für den vorgenannten Abzug in Frage kommen.

Es handelt sich um eine attraktive Steuerregelung mit nicht allzu hohen Anforderungen und einer großzügigen Steuerermäßigung, die auch nach der im Gesetzentwurf vorgesehenen Senkung weiterhin attraktiv für in- und ausländische Investitionen sein wird.

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