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Informationsrecht des Minderheitsgesellschafters in Bezug auf Tochtergesellschaften des Konzerns

29/11/2019
| Luis Miguel de Dios Martínez, Tobías Kálnay
Informationsrecht des Minderheitsgesellschafters in Bezug auf Tochtergesellschaften des Konzerns

Das Landgericht Madrid hat kürzlich erklärt, dass sich das Informations-recht des Minderheitsgesellschafters einer Holding auf ihre hundert-prozentigen Tochtergesellschaften erstreckt, wenn diese die Geschäfte des Konzerns führen und somit mittels Beschlusses vom 19. Juli die Hauptversammlung der Muttergesellschaft für nichtig erklärt.

In diesem Fall handelte es sich um eine Gesellschaft, die sich der Haltung und Verwaltung anderer Gesellschaften widmet und ihre Geschäfte 100% über Tochtergesellschaften abwickelt, von denen eine davon 97% des Umsatzes der gesamten Gruppe erwirtschaftet.

Die Tätigkeit des Konzerns ist die administrative, notarielle und steuerliche Abwicklung von Kauf- und Verkaufstransaktionen und Hypotheken, die auf nationaler Ebene abgeschlossen werden und deren Ausführung zwischen den verschiedenen, in ganz Spanien verteilten Verwaltungszentren erfolgt, wobei diese Verwaltungszentren in den meisten Fällen Gesellschafter der verklagten Gesellschaft sind, und in ihrem jeweiligen Gebiet durch einen mit der vorgenannten Tochtergesellschaft abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung von Hypothekenverwaltungsdienstleistungen handeln.

Unter Berücksichtigung der Struktur dieses Konzerns beschloss das Landgericht, dass die Verweigerung von Informationen an einen Gesellschafter über die Tochtergesellschaften, in denen die beklagte Gesellschaft alleiniger Gesellschafter ist, die Minderheitsgesellschafter der Muttergesellschaft von allen Informationen über das von der Tochtergesellschaft betriebene Geschäft isoliert, ohne die Kontrollmöglichkeit durch diese.

Das Landgericht stützte sich unter anderem auf einem Urteil des Obersten Gerichtshofs, welches feststellte, dass die vorherrschende Tatsache nicht die Beteiligung des Minderheitsgesellschafters an der Muttergesellschaft sei, sondern der Umstand, dass die dominierende Gesellschaft die Kontrolle über 100% die Tochtergesellschaft hat, in der die Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.

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