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Grössenklassen von Kapitalgesellschaften werden erhöht (EU)

31/01/2024
| Michael Lochmann
Grössenklassen von Kapitalgesellschaften werden erhöht (EU)

Am 21.12.2023 hat die Europäische Kommission die Richtlinie (EU) 2023/2775 vom 17.12.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anpassung der Grössenklassen für Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und grosse Unternehmen und Unternehmensgruppen im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Um die Auswirkungen der kumulierten Inflationsrate seit 2013 (laut Eurostat, 24,3 % in der Eurozone und 27,2 % in der gesamten EU) abzumildern, hat die Kommission eine Anpassung der Schwellenwerte in der Richtlinie 2013/34/EU in Höhe von 25% beschlossen.

Artikel 3 der Richtlinie wird wie folgt geändert:

Kleinstunternehmen: Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der folgenden Grössenmerkmale nicht überschreiten:

Bilanzsumme:                      450.000 € (bisher: 350.000 €)
Nettoumsatzerlöse:             900.000 € (bisher: 700.000 €)
Mittlere Arbeitnehmerzahl: 10 (unverändert)

Kleine Unternehmen: Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der folgenden Grössenmerkmale nicht überschreiten:

Bilanzsumme:                         5 Mio. € (bisher: 4 Mio. €)
Nettoumsatzerlöse:             10 Mio. € (bisher: 8 Mio. €)
Mittlere Arbeitnehmerzahl: 50 (unverändert)

Die Mitgliedsstaaten können höhere Schwellenwerte für kleine Unternehmen festlegen, die aber 7.5 Mio. € (bisher: 6 Mio. €) für die Bilanzsumme und 15 Mio. € (bisher: 12 Mio. €) für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten dürfen.

Mittlere Unternehmen: Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

Bilanzsumme:                       25 Mio. € (bisher: 20 Mio. €)
Nettoumsatzerlöse:             50 Mio. € (bisher: 40 Mio. €)
Mittlere Arbeitnehmerzahl: 250 (unverändert)

Große Unternehmen: Unternehmen, die am Bilanzstichtag zwei der drei Größenmerkmale für Mittlere Unternehmen überschreiten.

Kleine Gruppen: Unternehmensgruppen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

Bilanzsumme:                          5 Mio. € (bisher: 4 Mio. €)
Nettoumsatzerlöse:              10 Mio. € (bisher: 8 Mio. €)
Mittlere Arbeitnehmerzahl:  50 (unverändert)

Die Mitgliedsstaaten können höhere Schwellenwerte für kleine Gruppen festlegen, die aber 7,5 Mio. € (bisher: 6 Mio. €) für die Bilanzsumme und 15 Mio. € (bisher: 12 Mio. €) für die Nettoumsatzerlöse nicht überschreiten dürfen.

Mittlere Gruppen: Unternehmensgruppen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten:

Bilanzsumme:                       25 Mio. € (bisher: 20 Mio. €)
Nettoumsatzerlöse:             50 Mio. € (bisher: 40 Mio. €)
Mittlere Arbeitnehmerzahl: 20 (unverändert)

Große Gruppen: Gruppen, die am Bilanzstichtag des Mutterunternehmens zwei der drei Größenmerkmale für Mittlere Gruppen überschreiten.

Die Richtlinie ist am 24.12.2023 in Kraft getreten und muss bis zum 24.12.2024 in spanisches Recht umgesetzt werden. Die neuen Schwellenwerte müssen für Geschäftsjahre angewandt werden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, die Richtlinie erlaubt jedoch auch eine Anwendung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen.

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