Gesetzesreform in Spanien zur Modernisierung des unternehmerischen Lebens
In der letzten Ausgabe erläuterten wir bereits, dass der Erlass des Gesetzesentwurfs Crea y Crece mit der Absicht erfolgte, bestimmte Aspekte der EU-Richtlinie 2019/1151 vom 20. Juni umzusetzen, um der Nutzung von digitalen Werkzeugen und Verfahren im Gesellschaftsrecht Vorrang zu geben. Die spanische Regierung will nun der Umsetzung der genannten Richtlinie in spanisches Recht einen (letzten) Anstoß geben und erlässt daher den Gesetzesentwurf zur Digitalen Effizienz der Justizbehörden (Anteproyecto de Ley de Eficiencia Digital del Servicio Público de Justicia).
Dieser bringt Änderungen u.a. am Kapitalgesellschaftsgesetz und an der Handelsregisterordnung mit sich, damit die vollständige Online-Gründung von Gesellschaften innerhalb von maximal sechs Stunden (ab Einreichung beim Handelsregister) erfolgen kann, allerdings mit einigen Bedingungen: (i) Die Online-Gründung ist nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Zweigniederlassungen (hier auch deren Schließung) möglich, (ii) Einlagen können nur als Geldeinlagen erfolgen und (iii) es sind eine Standardsatzung und eine öffentliche Standardurkunde vorgesehen. Allerdings wird der Notar das persönliche Erscheinen der Gründungsgesellschafter fordern können, um ihre Identität und Geschäftsfähigkeit genau feststellen zu können, bei dieser Aufforderung soll es sich jedoch um eine Ausnahme handeln.
Ferner ist Beschleunigung der Verfahren für bestimmte gesellschafts-/handelsrechtliche Operationen vorgesehen. So sollen Urkunden per Videokonferenz erteilt werden können, z.B. bei Gründungen, Ernennungen, Vergabe und Widerruf von Vollmacht und der Beurkundung gesellschaftlicher Protokolle ohne Immobilieneinlagen oder geschäftlicher Niederlassungen. Dem Notar soll die Ausstellung beglaubigter Abschriften mit qualifizierter elektronischer Signatur zu den gleichen Bedingungen wie physische Abschriften ermöglicht werden.
Des Weiteren soll den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden, auf Information zu einer in der EU ansässigen Gesellschaft über eine zentrale europäische Plattform zugreifen zu können, wofür die spanische Regierung ein spezifisches Portal schaffen müsste. Der Zugang zu diesen Informationen soll kostenlos sein.
Schließlich enthält der Gesetzesentwurf auch einen Passus zur Vergabe einer individuellen europäischen Identifizierung für alle Niederlassungen und Kapitalgesellschaften, damit diese zweifelsfrei bei den Mitteilungen zwischen den verschiedenen europäischen Registern über das System zur Verknüpfung von Unternehmensregistern (BRIS) identifiziert werden können.
Insofern wird mit diesem Gesetzesentwurf ebenso wie dem des letztmonatigen Artikels beabsichtigt, dass Spanien hinsichtlich elektronischer oder digitaler – und zum Teil kostenloser – gesellschaftsrechtlicher Verfahren mit anderen Ländern, auch außerhalb Europas, gleichziehen kann. Allerdings liegt noch ein langer Weg bis zum Inkrafttreten des Gesetzesentwurfes vor uns, der somit noch Änderungen erfahren kann. Jedoch „bereiten wir den Weg, indem wir ihn gehen“ und das ist entscheidend.