Geschäftsgeheimnisschutzgesetz und Gerichtsstandsvereinbarungen
Das deutsche Geschäftsgeheimnisschutzgesetz (GeschGehG) ist zum 26.04.2019 in Kraft getreten und setzt eine europäische Richtlinie um. Für Klagen nach dem Gesetz (bspw. auf Unterlassung oder Zahlung von Abfindung bei Verletzung) sind zunächst ausschließlich die Landgerichte am Sitz des Beklagten zuständig. Wenn der Beklagte aber keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat, ist grundsätzlich das Landgericht am Ort der Handlung zuständig. Diese Regelungen sind erfreulich eindeutig. Fraglich ist aber, ob Parteien, die regelmäßig im Austausch von geschäftlichen Informationen stehen, z. B. in Non-Disclosure Agreements (NDAs), weiterhin einen anderen Gerichtsstand vereinbaren können oder ob diese durch die ausschließlichen Gerichtsstände des GeschGehG verboten werden. Hier sind drei Situationen zu unterscheiden:
- Bei rein nationalen Sachverhalten (zwei deutsche Parteien) verbietet der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz des Beklagten eine alternative Vereinbarung.
- In „europäischen“ Fällen (Beklagter ist in einem EU-Staat ansässig) sind Gerichtsstandsvereinbarungen weiter zulässig. Denn die EuGVVO, die solche Vereinbarungen erlaubt, geht dem rein nationalen GeschGehG vor (Anwendungsvorrang des Europarechts). Dasselbe gilt für das Lugano-Übereinkommen, das im Verhältnis zu Schweiz, Norwegen und Island anwendbar ist.
- In Drittstaatsfällen (Beklagter sitzt in Drittstaat) gibt es keine vorrangigen Regelungen. Es gilt also die ausschließliche Zuständigkeit am Handlungsort (kein allgemeiner inländischer Gerichtsstand des Beklagten).
Besonderheiten können sich aus vorrangigen Staatsverträgen oder AGB-Regelungen ergeben. Wie immer sind daher die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.