Freies WLAN in Deutschland
In Deutschland gilt die sogenannte Störerhaftung, d.h. dass derjenige, der einen Internetzugang bereitstellt und damit eine Gefahrenquelle für Rechtsverletzungen eröffnet, unter bestimmten Umständen haften kann. Die Rechteinhaber können daher bei Verstößen von den Anbietern des WLAN-Zugangs verlangen, dass sie angemessenen Schutz gegen Rechtsverletzungen etablieren. Dafür eignet sich nach der Rechtsprechung des EuGH vor allem eine Zugangsbeschränkung durch die Vergabe von Nutzerpasswörtern. Bei nicht gesicherten Zugängen laufen WLAN-Betreiber derzeit Gefahr, kostenpflichtig wegen des fehlenden Schutzes abgemahnt zu werden.
Das Bundeswirtschaftsministerium versucht mit dem „Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ diese Haftung einzuschränken. Nach dem Entwurf sollen Passwörter und Nutzerregistrierungen ausdrücklich nicht als Schutzmaßnahmen in Betracht kommen. Diese seien – entgegen der Wertung des EuGH – den Betreibern nicht zumutbar. Die einzige Schutzmaßnahme, die der Entwurf stattdessen benennt, ist die Sperre rechtsverletzender Inhalte. Aber die von der deutschen und europäischen Rechtsprechung in jüngerer Zeit für zulässig erachteten Netzsperren – also das Sperren einzelner Webseiten oder von Ports, über die Filesharing-Programme laufen – werden in vielen Fällen nicht helfen können. Denn sofern rechtswidrige Inhalte nicht überwiegen, käme eine Sperrung einzelner Seiten nicht in Betracht, da das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit dem entgegenstünde, wie BGH und EuGH bereits entschieden haben. Sollte für diesen Fall keine wirksame Schutzmaßnahme zur Verfügung stehen, die den Passwortschutz ersetzt, läuft die neue Regelung Gefahr, gegen das Europarecht zu verstoßen –und schlimmstenfalls vom EuGH für unanwendbar erklärt zu werden.