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Europäische Rechtsprechung bestätigt unterschiedliche Abfindung von befristeten und unbefristeten Verträgen

29/06/2018
| Sandra Burmann
Europäische Rechtsprechung bestätigt unterschiedliche Abfindung von befristeten und unbefristeten Verträgen

Nach spanischem Recht erhält ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer bei Kündigung seines Arbeitsverhältnisses aus objektiven Gründen eine Abfindung in Höhe von 20 Tagessätzen pro Beschäftigungsjahr, wohingegen ein befristeter Arbeitnehmer eine Abfindung von 12 Tagessätzen erhält und ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag für eine Übergangszeit keinerlei Abfindung.

In zwei jüngst ergangenen Urteilen („Montero Mateos“ und „Grupo Norte Facility“, beide vom 5. Juni 2018) bestätigt der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese unterschiedliche Behandlung von befristeten und unbefristeten Verträgen und die unterschiedlichen Abfindungen, und korrigiert damit sein früheres Urteil vom 14. September 2016, in dem er zunächst festgestellt hatte, dass kein objektiver Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt, dass ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer nicht dieselbe Abfindung bei Vertragsbeendigung erhält wie ein Arbeitnehmer mit unbefristetem Vertrag. Der EuGH hat nunmehr seine Kriterien geändert und stellt fest, dass keine Diskriminierung vorliegt, da ein objektiver Grund für die unterschiedliche Behandlung der beiden Vertragstypen besteht. Der EuGH gibt der spanischen Regierung Recht, die vorgetragen hatte, dass ein vorübergehend beschäftigter Arbeitnehmer den Verlust seines Arbeitsplatzes von Beginn an erwartet und dieser somit nicht überraschend ist. Im Gegensatz hierzu hat ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer eine berechtigte Erwartung der Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses, weshalb die Zahlung der Abfindung mit dem Ziel erfolgt, das Frustrieren dieser Erwartung infolge der Vertragsbeendigung aus sachlichem Grund zu kompensieren.

Der EuGH ändert somit die zuvor von ihm vertretene Rechtsauffassung und kommt zu der Schlussfolgerung, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung den spanischen Vorschriften, die keine Entschädigung für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag für eine Übergangszeit vorsehen, nicht entgegensteht.

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