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Erneute Einschränkung des Trennungsrechts aufgrund fehlender Dividendenausschüttung

29/04/2022
| Saphira Mouzayek
Erneute Einschränkung des Trennungsrechts aufgrund fehlender Dividendenausschüttung

Am 25. Januar 2022 fällte der spanische Oberste Gerichtshof das Urteil Nr. 38/2022, welches neue Einschränkungen bezüglich der Ausübung des Trennungsrechts des Gesellschafters bei fehlender Dividendenausschüttung gemäß Artikel 348 bis des konsolidierten Textes des spanischen Kapitalgesellschaftengesetzes ("KGG") setzt.

Das Urteil befasst sich mit der Ausübung des Trennungsrechts eines Gesellschafters einer GmbH, der sich nach der im Rahmen einer Gesellschafterversammlung beschlossenen Zuweisung des Vorjahresgewinns zu freiwilligen Rücklagen und folglich der Verweigerung einer Dividendenausschüttung –Beschlussfassung mit welcher der Gesellschafter nicht übereinstimmte–, dazu entschloss, dass in Artikel 348 bis des KGG‘s vorgesehene Recht auszuüben. Im Anschluss an diese Versammlung und vor Einreichung der Klage seitens des betroffenen Gesellschafters wurde jedoch eine neue Gesellschafterversammlung einberufen, um über eine Dividendenausschüttung zu Lasten der Rücklagen zu debattieren. Der Kern der Angelegenheit lag insofern bei der möglichen missbräuchlichen Ausübung des Trennungsrechts aufgrund fehlender Dividendenausschüttung durch den Gesellschafter, da er seine Trennungsabsicht (erst) nach Einberufung der neuen Gesellschafterversammlung mitteilte. In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage nach (i) der Möglichkeit, das Trennungsrecht zu verhindern, indem die Gesellschaft nach Ausübung des Trennungsrechts eine Dividendenausschüttung vornimmt, und (ii) dem Vorliegen von Rechtsmissbrauch und der Nichteinhaltung der Anforderungen von Treu und Glauben bei der Ausübung des Trennungsrechts.

Nach Ausschöpfung sämtlicher Vorinstanzen hat der oberste Gerichtshof ein Urteil gefällt, in welchem er die Möglichkeit hervorhebt, den im Rahmen einer ersten Gesellschafterversammlung erzielten Beschluss bei einer nachfolgenden Gesellschafterversammlung für ungültig zu erklären, obwohl er darauf hinweist, dass der nachfolgende Beschluss erst ab dessen Verabschiedung Wirkung entfaltet und nicht solche Wirkungen aufhebt, die möglicherweise bereits durch den vorherigen Beschluss entstanden sind. Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass eine missbräuchliche Ausübung des Trennungsrechts stattfand, wobei er betonte, dass der Zweck von Artikel 348 bis KGG darin besteht, das Recht auf die Dividende zu schützen und nicht das Recht des Gesellschafters, sich von der Gesellschaft zu trennen; Mit anderen Worten: Die Vorschrift soll die Trennung eines Minderheitsgesellschafters erleichtern, der durch die Nichtausschüttung von Dividenden infolge einer missbräuchlichen Strategie der Mehrheit geschädigt wird, nicht aber eine mögliche umgekehrte Situation schützen, in der der Minderheitsgesellschafter die Absicht hat, gegen seine Treuepflicht zu verstoßen.

Aus der Auslegung des Obersten Gerichtshofs lässt sich somit ableiten, dass die Ausübung des Trennungsrechts aufgrund fehlender Dividendenausschüttung nach Einberufung einer neuen Gesellschafterversammlung, die einen Vorschlag zur Dividendenausschüttung gemäß der gesetzlichen Bestimmungen aufnimmt, missbräuchlich sein kann.

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