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Die Verweildauer der Arbeitnehmervertreter in den neuen Kurzarbeitsregelungen

29/01/2021
| Karl. H. Lincke, Alejandra Sanz
Die Verweildauer der Arbeitnehmervertreter in den neuen Kurzarbeitsregelungen

Nach der Erklärung des Alarmzustands durch die spanische Regierung anlässlich der COVID-19-Pandemie gab es einen Boom von Kurzarbeitsverfahren: auf Spanisch „ERTE“ (Verfahren zur Aussetzung von Arbeitsverträgen).

Das ERTE ist ein Verfahren, auf das viele Unternehmen in der Vergangenheit nicht zurückgegriffen haben, weil sie es für zu komplex und langwierig hielten.

Inzwischen ist dieses Verfahren seit der Veröffentlichung des Königlichen Gesetzesdekrets 8/2020 vom 17. März über außerordentliche Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von COVID-19 zu einem weitverbreiteten Verfahren geworden. Das Gesetz vereinfacht das Verfahren und sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die es wesentlich attraktiver machen.

Beispiele für diese Maßnahmen sind die Befreiung von der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen oder die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung an Arbeitnehmer.

Durch mehrere kürzlich ergangene Urteile der Sozialgerichte von Valencia und Burgos wurde ein Problem gelöst, und zwar der Vorrang der Verweildauer der Arbeitnehmervertreter.

Konkret handelt es sich um das Urteil des Sozialgerichts Nr. 7 von Valencia vom 8. Juni 2020 und das Urteil des Sozialgerichts Nr. 2 von Burgos vom 1. Juni 2020.

In beiden Fällen handelt es sich um Urteile, in denen sowohl in den Fällen von ERTE aufgrund höherer.

Gewalt als auch in den Fällen von ERTE aufgrund objektiver mit COVID-19 zusammenhängender Ursachen der Vorrang der Verweildauer der Arbeitnehmervertreter angewandt wurde. Die Urteile kommen jedoch zu dem Schluss, dass ein solcher Vorrang nur dann agieren kann, wenn:

  • Es eine weitere Stelle gibt, die fortbesteht und die von einer Person besetzt ist, die nicht die Position eines gesetzlichen Vertreters der Arbeitnehmer innehat
  • Es keine objektiven Gründe gibt, die die Aussetzung/Verkürzung der Arbeitszeit der Arbeitnehmervertreter rechtfertigen könnte.

Festzuhalten ist, dass die Kurzarbeit auch auf Arbeitnehmervertreter anwendbar ist und ihre Privilegien insoweit nicht angreift.

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