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Die spanische Steuerverwaltung ändert ihr Kriterium bezüglich der zu verschiedenen Zwecken verwendbaren Gutscheine im Rahmen der Umsatzsteuer

31/01/2017
| Gustavo Yanes
Die spanische Steuerverwaltung ändert ihr Kriterium bezüglich der zu verschiedenen Zwecken verwendbaren Gutscheine im Rahmen der Umsatzsteuer

Die Problematik der zu unterschiedlichen Zwecken einsetzbaren Gutscheine, die uns meist in Form von Karten oder Geschenkboxen begegnen, und die den Empfängern die Möglichkeit geben, zwischen einer Reihe von Leistungen auszuwählen, wird im Rahmen der spanischen Umsatzsteuer (IVA) vielfach diskutiert. Die Problematik beruht im Wesentlichen darauf, ob die IVA im Augenblick des Kaufs der Karte oder Geschenkbox anfällt, oder ob im Zeitpunkt des Verwendens des Gutscheins schließlich das Gut oder die Leistung erworben wird.

Es scheint, dass das Zentrale Spanische Wirtschaftsverwaltungsgericht (TEAC) im Ergebnis die gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung aufgegriffen hat. Im zugrunde liegenden Fall vertreibt eine Gesellschaft ein Produkt, eine Karte, die durch ihren Inhaber zur Übernachtung in verschiedenen Hotels (sowohl in Spanien als auch im Ausland) verwendet werden kann, während die Gesellschaft die Zahlungen für diese Übernachtungen übernimmt. Der Ort des Erwerbs wird durch den Inhaber der Karte ausgewählt.

Das TEAC geht davon aus, dass der Vertrieb der Karte, da der Ort der Leistungserbringung der Übernachtungen nicht eindeutig identifiziert werden kann, einen Vorgang darstellt, der nicht der IVA unterliegt. Dies unbeschadet der Besteuerung für den späteren Erwerb der Hotelleistungen bei Vorlage der Karte in einem konkreten Hotel. In diesem Fall ist es erforderlich darauf hinzuweisen, dass der Erwerber in dem dem Gericht vorliegenden Sachverhalt die Karte in Spanien und im Ausland verwenden kann.

Sollte jedoch der Verkauf der Karte nur zum Aufenthalt in Hotels in Spanien berechtigen, fällt die Steuer im Zeitpunkt des Erwerbs der Karten oder Geschenkbox an. Dann muss, da es sich um eine Leistungserbringung handelt, die Rechnungstellung mit IVA erfolgen.

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