Die Beschlussfassung bei einem unvollständigen Verwaltungsrat
Ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom Januar klärt eine Rechtssache bezüglich der Beschlussfassung bei einem unvollständigen Verwaltungsrat. Dieser bestand ursprünglich aus drei Verwaltungsratsmitgliedern, aber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung kam die Kündigung von einem, der außerdem noch Vorsitzender war. Der vom Verwaltungsrat angenommene Beschluss war die Einberufung der Gesellschafterversammlung, um über verschiedene Punkte zu entscheiden, u.a. die Genehmigung der Jahresabschlüsse, die Gewinnverwendung, die Genehmigung des Sozialmanagements und die Ernennung des neuen Verwaltungsratsmitglieds, um die freie Stelle zu besetzen.
Gemäß Artikel 247 des spanischen Kapitalgesellschaftsgesetzes muss für die Gültigkeit der Versammlung des Verwaltungsrates die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder anwesend bzw. vertreten sein. Andererseits sieht Artikel 171 des Kapitalgesellschaftsgesetzes im Todesfalle oder bei Ausscheidung der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder ohne existierende Stellvertreter vor, dass eine Gesellschafterversammlung mit dem einzigen Ziel, die freien Stellen zu besetzen, von jedem Geschäftsführer, der in seinem Amt verbleibt, einberufen werden kann.
Der Oberste Gerichtshof bestätigt in seinem Urteil, dass Artikel 171 in diesem Fall keine Anwedung findet, da nur einer der Verwaltungsratsmitglieder gekündigt hatte. Da es sich nicht um einen defizitären Verwaltungsrat handelt, der aufgrund von Kündigung der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder nicht fähig zu agieren ist, ist dieser funktionsfähig während die Besetzung der freien Stelle durchgeführt wird.
Demzufolge ist ein Verwaltungsrat, der ursprünglich aus drei Verwaltungsratsmitgliedern bestand, bei nur zwei anwesenden Mitgliedern gültig, und ist in der Lage die Gesellschafterversammlung einzuberufen und die Tagesordnung festzulegen. Hervorzuheben ist, dass die Zusammensetzung des Verwaltungsrats nicht nur für die Einberufung der Gesellschafterversammlung sondern auch für jede in seinem Kompetenzbereich vorgenommene Handlung weiterhin gültig bleibt.