Der Tarifvertrag im spanischen Recht
Insbesondere ausländische Unternehmen, die in Spanien eine Gesellschaft oder Niederlassung gründen und Angestellte beschäftigen möchten, sehen sich mit dem Problem konfrontiert, den auf ihre Branche anwendbaren Tarifvertrag zu bestimmen.
Nach Art. 3 der Verordnung 2/2015 vom 23. Oktober, mit der das Arbeitnehmergesetz (im Folgenden: AG) verabschiedet wurde, bemisst sich die Regelung des Arbeitsverhältnisses nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, den Tarifverträgen, dem Willen der Parteien sowie den örtlichen und gewerblichen Gewohnheiten.
Auch wenn das Arbeitsverhältnis sich grundsätzlich nach dem Willen der Parteien richtet, kann der Tarifvertrag jedoch nicht frei bestimmt werden. Das Oberlandesgericht von Aragón erklärte in einem Urteil vom 12. Mai 2003, dass „weder der Arbeitnehmer die Rechte, die in dem Tarifvertrag – Artikel 3.5 – vereinbart sind, abbedingen, noch der Arbeitgeber die Bedingungen eines Abkommens (...) ändern kann.“
Weiterhin muss die Regelung des Art. 82.3 AG beachtet werden, der bestimmt, dass „der Tarifvertrag für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die in den jeweiligen Anwendungsbereich fallen, Bestimmungen trifft.“
Ausschlaggebend für die Bestimmung des einschlägigen Tarifvertrages ist die Branche in welcher das jeweilige Unternehmen tätig ist. Wenn ein Unternehmen in mehreren Branchen parallel tätig ist, kommt es, im Einklang mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes von Madrid vom 20. März 2013 und älterer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, auf den Schwerpunkt der Tätigkeit des Unternehmens an.
Es kommt bei der Feststellung des Tarifvertrags somit weder auf den Gesellschaftszweck an, noch auf den Willen der Parteien, sondern vielmehr auf den Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens.