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Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur vorinsolvenzlichen Restrukturierung – Teil II

31/10/2017
| Miguel Ribas
Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur vorinsolvenzlichen Restrukturierung – Teil II

Der in der letzten Ausgabe bereits vorgestellte Vorschlag der EU-Kommission vom 22. November 2016 enthält konkrete Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, entsprechende Neuregelungen zu schaffen und die bestehenden Regelungen im Lichte der Ziele der EU-Kommission zu überprüfen. Im Folgenden stellen wir die Wichtigsten vor:

Debtor in possession
Der Schuldner soll die Kontrolle über sein Vermögen und die Geschäftsführung behalten. Im Einzelfall kann ein Mediator oder ein Restrukturierungsexperte als Sachwalter beigeordnet werden und eine teilweise Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erhalten.

Temporary Stay
Ein Vollstreckungsaufschub von nicht mehr als vier Monaten soll Raum für die Einleitung von Restrukturierungsmaßnahmen schaffen. In Ausnahmefällen soll ein Vollstreckungsaufschub von bis zu zwölf Monaten möglich sein. Die Insolvenzantragspflicht des Schuldners soll während des Verfahrens ausgesetzt und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens temporär ausgeschlossen sein.

Cross-Class Cram-Down
Restrukturierungspläne, die zu einer Überstimmung betroffener Gruppen führen oder neue Kreditmittel vorsehen, sollen nur bindend sein, wenn sie durch das Gericht oder eine offizielle Stelle bestätigt werden. Sollten einzelne Gläubiger dem Plan nicht zustimmen, so soll das Gericht den Plan unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn alle bekannten Gläubiger informiert wurden sowie nach einem „best interest of creditor test“, einer Art Vergleichsrechnung, gleichwohl bestätigen können, wenn mindestens eine Gläubigerklasse dem Plan zugestimmt hat.

Schaffung von Rechtssicherheit durch Schutz relevanter Maßnahmen
Finanzierungen und Transaktionen, die für die Umsetzung eines Restrukturierungsplans erforderlich sind,sollennichtalsgläubigerbenachteiligende anfechtbare, nichtige oder relativ unwirksame Rechtshandlungen eingestuft werden können.

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