Der Franchisegeber haftet nicht für die Verletzung der Verpflichtungen des Franchisenehmers gegenüber seinen Kunden
Der Franchisevertrag ist ohne Zweifel ein Vertrag, dessen Inhalt grundsätzlich vielschichtig und in vielen Fällen auch diffus ist. Die besondere Beziehung zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer ist übergreifend. Der Franchisevertrag regelt nämlich eine Vielzahl Aspekten, wie z.B. Marketingaktionen, Lieferung von Produkten, Dekoration der Räumlichkeiten oder sogar den Profilen der Mitarbeiter. Daher ist es üblich, dass die Abgrenzung der Pflichten des Franchisenehmers und seines Vertragspartners auch im Verhältnis zu den Kunden nicht eindeutig ist.
In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) in seinem Urteil vom 23. Februar 2021 die komplexe Abgrenzung der Pflichten zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer beleuchtet.
Der Kern der Auseinandersetzung liegt in einer Klage eines Kunden, der die Leistungen vom Franchisenehmer nicht empfängt. Darüber hinaus hat der Kunde den Franchisegeber in Anspruch genommen, da sich der Franchisenehmer im Insolvenzverfahren befand. Der Kunde begründete, dass der Franchisegeber auch für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen der Franchisenehmer verantwortlich ist. Der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) ist der Ansicht, dass der Franchisegeber nicht für die Verstöße seiner Franchisenehmer haftet, da das Vertragsverhältnis in diesen Fällen ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Franchisenehmer besteht.
Es ist jedoch relevant, die oben beschriebenen Elemente, die der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) in Betracht gezogen hat, im Umkehrschluss zu betrachten. Es ist nämlich möglich, eine eventuelle Haftung des Franchisegebers zu verstehen, wenn die Nichterfüllung des Franchisenehmers ihren Ursprung in den Verpflichtungen des Franchisegebers hat.
Das Urteil schließt daher die Haftung des Franchisegebers für mögliche Verstöße der Franchisenehmer nicht vollständig aus, sondern verdeutlicht lediglich die Notwendigkeit, zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall ein objektiver Zusammenhang zwischen den Verpflichtungen des Franchisegebers gegenüber dem Franchisenehmer und dessen Verstoß gegenüber seinen Kunden besteht.
Daraus lässt sich ableiten, dass der Oberste Gerichtshof (Tribunal Supremo) die automatische subsidiäre Haftung des Franchisegebers bei Verstößen seiner Franchisenehmer ausschließt, aber zugleich im Raum lässt, um Einzelfälle zu prüfen, in denen der Franchisegeber gegenüber den Kunden der Franchisenehmer haften kann.