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Das Urteil des EuGH vom 26.01.2017: Wieder ein Rüffel für den spanischen Obersten Gerichtshof

28/02/2017
| Enrique Castrillo de Larreta-Azelain
Das Urteil des EuGH vom 26.01.2017: Wieder ein Rüffel für den spanischen Obersten Gerichtshof

Das kürzlich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.01.2017 korrigiert den spanischen Obersten Gerichtshof und die spanischen prozeßrechtlichen Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes, konkret hinsichtlich der Nichtigkeit von mißbräuchlichen Klauseln und bringt ferner die interessante Frage der Unabdingbarkeit der prozessrechtlichen Vorschriften in die Debatte ein.

Bereits mit Urteil vom 14.03.2013 hatte der EuGH festgestellt, daß das spanische Prozeßrecht, welches das Hypothekenvollstreckungsverfahren regelte, das europäische Verbraucherschutzrecht verletzte, da es dem Richter nicht ermöglichte, das Vorhandensein von mißbräuchlichen Klauseln zu prüfen. In Folge des erwähnten Urteils wurden die Verfahrensregeln geändert, und fortan waren Einwendungen in Bezug auf die Mißbräuchlichkeit einer dem vollstreckbaren Titel zugrundeliegenden Vertragsklausel möglich. Für die zum Zeitpunkt der Änderung bereits anhängigen Verfahren wurde eine Auschlußfrist von einem Monat eingeführt, um den Parteien zu ermöglichen, die Existenz von mißbräuchlichen Klauseln vorzubringen.

Das EuGH Urteil vom 26.01.2017 korrigiert zahlreiche Aspekte der Doktrin des Obersten Gerichtshofs und der aktuellen spanischen Gesetzgebung. Im Hinblick auf die schon erwähnte einmonatige Ausschlußfrist, stellt der EuGH fest, daß die Einführung einer solchen Frist das Verbraucherschutzrecht der EU ebenfalls verletzt: “Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, daß sie einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift (…) entgegenstehen, wonach für die Ausübung des Rechts der Verbraucher (…) auf Einspruch gegen dieses Verfahren (…) eine ab dem Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes berechnete Ausschlußfrist von einem Monat gilt”

Diese Entscheidung eröffnet eine Reihe von Fragen: Betrifft die Entscheidung eine Frist des nationalen Prozeßrechts? Hat das Verbraucherrecht Vorrang vor der Einhaltung prozeßrechtlicher Vorschriften? Die Diskussion wird sicherlich sehr interessant.

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