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Das Transparenzregister - Umsetzung der 4. EU- Geldwäscherichtlinie

31/10/2017
| Melanie Gierth
Das Transparenzregister -  Umsetzung der 4. EU- Geldwäscherichtlinie

Im Juni dieses Jahres ist in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten, welches u.a. die Einrichtung eines sog. Transparenzregisters vorsieht.

Demnach  wird  ein  „Register….  über  den  wirtschaftlich  Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet“. In dieses Register sind solche natürliche Personen einzutragen, die mehr als 25% Kapitalanteile bzw. Stimmrechte haben an Vereinigungen. Als solche werden nach § 20 Abs. 1 S. 1 GWG juristischen Personen und eingetragene Personenvereinigungen verstanden. Einzutragende Daten des wirtschaftlich Berechtigten sind gemäß § 19 Abs. 1 GWG: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Diese Daten sind auf aktuellem Stand zu halten. Die Mitteilungspflicht entfällt gem. § 20 Abs. 2 GWG dann, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Registern oder Quellen ergeben, so beispielsweise aus dem Handelsregister/ der Gesellschafterliste. Ergibt sich das wirtschaftliche Interesse aus solch anderen Quellen nicht eindeutig, so ist eine Anzeige beim Transparenzregister erforderlich, so wenn z.B. der Gesellschafter mit einem 20%-Anteil notiert ist, ihm jedoch ein weiterer 10%-Beteiligter kraft einer Stimmbindung zugerechnet wird. Komplizierter sein kann die Beurteilung im Falle einer wirtschaftlichen Berechtigung durch eine mittelbare Kontrolle. Zur Einsicht berechtigt sind u.a. Behörden, Verpflichtete (Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche einhalten müssen) sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Die Einsichtnahme kann beschränkt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlich Berechtigten der Einsichtnahme entgegenstehen. Geführt wird das Transparenzregister bei der Bundesanzeiger Verlags GmbH. Die Mitteilungen hatten erstmalig bis zum 1.10.2017 zu erfolgen. Allerdings soll eine Einsicht in das Transparenzregister erst ab dem 27.12.2017 möglich sein.

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