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Brexit: praxisrelevante Fragen zur Umsatzsteuer in Spanien

29/01/2021
| Gustavo Yanes Hernández
Brexit: praxisrelevante Fragen der Umsatzsteuer

Nach mehreren Fristverlängerungen, schwierigen politischen Verhandlungen und dem Ende des Übergangszeitraums ist der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nun vollständig wirksam. Seit dem 1. Januar 2021 wird das Vereinigte Königreich genauso behandelt wie jedes andere Nicht-EU-Land. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Austritts sind zahlreich; in diesem Artikel möchten wir jedoch konkret auf die Änderungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer eingehen, die Unternehmen direkt spüren werden.

Der Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich wird nun als Warenimport bzw. -export angesehen und nicht als innergemeinschaftliche Lieferung, wie bis zum 31. Dezember 2020 der Fall war. Das bedeutet, dass bei Einfuhr der Waren in Spanien die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist, sofern nicht die Option des sogenannten „Umsatzsteueraufschubs“ (IVA diferido) gewählt wird. Warenausfuhren ins Vereinigte Königreich werden als Exporte betrachtet und sind somit grundsätzlich steuerfrei.

Für die Erbringung von Dienstleistungen ergeben sich ebenfalls wesentliche Änderungen bei den Regelungen zum Leistungsort. Nun muss der Ort der tatsächlichen Nutzung der erbrachten Leistung herangezogen werden. Es stellt sich somit die Frage, ob die Leistung mit einer Nutzung oder Verwertung auf spanischem Hoheitsgebiet in Beziehung steht. Ein gängiges Beispiel hierfür sind Beratungs- oder Consultingleistungen. Leistungserbringer müssen nun bewerten, zu welchem Zweck ihre Klienten die Leistung erworben haben und ob die Nutzung in Spanien erfolgt. Nach unserer Erfahrung gestaltet sich die Anwendung dieser Regel in der Praxis äußerst komplex.

Ferner muss darauf hingewiesen werden, dass die Erstattung der gezahlten Vorsteuer für im Vereinigten Königreich im Laufe des Jahres 2020 erworbene Güter und Dienstleistungen nur noch bis zum 31. März 2021 möglich ist. Die Erstattungsanträge im Zusammenhang mit ab dem 1. Januar 2021 erworbenen Waren und Dienstleistungen sind direkt bei den Steuer- und Finanzbehörden des Vereinigten Königreichs zu stellen, denn die Möglichkeit, diese Anträge über die Webseite der spanischen Steuerbehörde zu stellen, besteht dann nicht mehr.

Schließlich muss noch beachtet werden, dass für Nordirland ein Sonderprotokoll gilt. Kraft dieses Protokolls wird Nordirland hinsichtlich innergemeinschaftlicher Lieferungen und Warenkäufe, sowie der Einfuhr von Waren weiterhin als Teil des EU-Gebietes betrachtet.

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