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Bildung der Kapitalisierungsrücklage und der Ausgleichsrücklage

31/01/2016
Bildung der Kapitalisierungsrücklage und der Ausgleichsrücklage

Die Generaldirektion für Abgaben stellt in ihrer Rechtsauskunft Nr. V4127/15 vom 22. Dezember den Zeitpunkt richtig, zu dem die Kapitalisierungsrücklagen und die Ausgleichsrücklagen des Geschäftsjahres 2015 derjenigen Gesellschaften, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, verbucht werden müssen.

Laut des in der genannten Rechtsauskunft für die Kapitalisierungsrücklage vorgegebenen Kriteriums, kann die Reduzierung in der Bemessungsgrund-lage des Geschäftsjahres 2015 in Anwendung gebracht werden, wenngleich die Bildung der Rücklage innerhalb der Frist gestattet ist, die laut Handels-recht für die Genehmigung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahr 2015 gilt, zumal es unmöglich ist, den Anstieg der Eigenmittel vor Ablauf des Veranlagungszeitraums zu kennen, der, folglich, einen Anstieg der Rückla-gen des Unternehmens begründet.

Was die Rückstellung für den Ausgleich der Bemessungsgrundlagen anbelangt, verweist die Generaldirektion für Abgaben erneut auf die Bestimmungen des Handelsrechts, die besagen, dass die Rückstellung, sofern möglich, innerhalb der Frist gebildet werden muss, in der die Hauptversammlung ihren Beschluss zur Ergebnisverwendung zu treffen hat.

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