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Besteuerung von Lieferungen über ein Warenlager in Deutschland (II)

28/02/2017
| Frank Behrenz
Besteuerung von Lieferungen über ein Warenlager in Deutschland (II)

In der Ausgabe Januar 2016 dieses Newsletters hatten wir bereits über die unterschiedlichen Sichtweisen der deutschen Finanzverwaltung und der Finanzgerichte zur Frage berichtet, unter welchen Voraussetzungen sich ausländische Unternehmen bei Warenlieferungen unter Einschaltung eines Warenlagers in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen müssen. Anders als andere Mitgliedsstaaten der EU hat Deutschland keine umsatzsteuerliche Vereinfachungsregelung für sog. Konsignationslager eingeführt, die vorsieht, dass im Zeitpunkt der Warenentnahme durch den inländischen Kunden eine innergemeinschaftliche Lieferung des ausländischen Unternehmers anzunehmen ist.

In einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 20.10.2016 (V R 31/15), welches einen Fall im Verhältnis Spanien – Deutschland betraf, hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass auch bei kurzfristiger Lagerung in einem inländischen Auslieferungslager eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wenn bereits bei Beginn der Warenversendung der spätere Abnehmer definitiv feststeht, da in diesem Fall durch die Zwischenlagerung die Versendung nicht abgebrochen wird. Der spanische Lieferant hat dem deutschen Fiskus daher auf Verlangen nachzuweisen, dass bereits bei Beginn der Versendung aus Spanien eine vertraglich verbindliche Bestellung des deutschen Abnehmers vorlag und die Ware durchgängig bei Versendung und während des Transports sowie der Zwischenlagerung aufgrund Kennzeichnung eindeutig dieser Bestellung zuordenbar war. Die Wichtigkeit klarer vertraglicher Vereinbarungen in Bezug auf Lieferung und Lagerung und der lückenlosen Dokumentation der Vertragsabwicklung zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass die deutsche Finanzverwaltung im entschiedenen Fall gegen die Geschäftsführung des spanischen Unternehmens anfangs sogar ein Steuerstrafverfahren eingeleitet hatte. Insbesondere sog. zentrale Lieferverträge und Lieferabrufpläne sollten daher zweifelsfrei gestaltet und bestehende Vereinbarungen überprüft werden.

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