Beschluss des spanischen ICAC über den Ausweis von Erlösen
Am 13. Februar wurde im spanischen Staatsanzeiger der Beschluss des spanischen Instituts für Rechnungswesen und Wirtschaftsprüfung (ICAC) vom 10. Februar 2021 veröffentlicht, in dem Vorschriften zur Aufstellung von Jahresabschlüssen in Bezug auf den Ausweis von Erlösen aus Lieferungen und Leistungen erlassen werden.
Der Internationale Rechnungslegungsstandard IFRS 15 „Erlöse aus Verträgen mit Kunden“, der 2016 von der Europäischen Union (EU-IFRS 15) übernommen (und später in 2017 geändert) wurde, legt die Grundsätze für die Darstellung von Finanzinformationen hinsichtlich Art, Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit der Erlöse aus der laufenden Geschäftstätigkeit und der Zahlungsströme aus Verträgen eines Unternehmens mit seinen Kunden fest.
Spanische börsennotierte Konzerne müssen ihren Konzernabschluss bereits für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2018 nach diesem Standard formulieren.
Die jüngste Änderung des Allgemeinen Kontenrahmens (PGC) und seiner ergänzenden Bestimmungen durch das königliche Dekret 1/2021 vom 12. Januar, mit dem der Allgemeine Kontenrahmen, der Kontenrahmen für kleine und mittlere Unternehmen, die Vorschriften für die Aufstellung von konsolidierten Jahresabschlüssen und die Vorschriften zur Anpassung des Allgemeinen Kontenrahmens an gemeinnützige Organisationen geändert werden, hat insbesondere zum Ziel, die spanischen Rechnungslegungsvorschriften an die Rechnungslegungsvorschriften der Europäischen Union, darunter EU-IFRS 15, anzupassen, weshalb die spanische Ansatz- und Bewertungsvorschrift NRV 14.ª "Erlöse aus Lieferungen und Leistungen" sowie die entsprechenden Anhangsangaben zum Jahresabschluss überarbeitet werden.
In Anbetracht der Tatsache, dass der wesentliche Beitrag von EU-IFRS 15 darin besteht, die bisherigen Vorschriften zu systematisieren, sollte das Inkrafttreten des Beschlusses des ICAC a priori für die meisten Unternehmen keine relevante Änderungen zur Folge haben, mit Ausnahme der Klarstellung einiger Geschäftsvorfälle, wie z. B. Kosten für die Vertragsanbahnung oder aus der Vertragserfüllung, und unbeschadet zusätzlicher neuer Aspekte, z.B. der Bilanzierungsvorschriften für die Übertragung von Lizenzen oder die Gewährung eines Rückgaberechts für das verkaufte Produkt mit Erstattung des Kaufpreises oder beispielsweise auch Rückkaufvereinbarungen für Vermögenswerte.
Der vorliegende Beschluss vom 10. Februar 2021 entwickelt die bisherigen Kriterien für die Bilanzierung und Bewertung von Erlösen aus Lieferungen und Leistungen weiter, um Unternehmen und ihren Abschlussprüfern Kriterien für die angemessene Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften an die Hand zu geben. Zusammengefasst hat es das spanische ICAC somit insbesondere aus Gründen der Systematik der Rechtsvorschriften und zur Erhöhung der Rechtssicherheit für zweckmäßig gehalten, den bisherigen nationalen Rechnungslegungsstandard in Anlehnung an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften weiterzuentwickeln.