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Bei Unterschwellenvergabe müssen Wertungskriterien für Nebenangebote nicht festgelegt werden!

30/09/2016
| Dr. Birte Klippel, Oliver Wiethaus
Bei Unterschwellenvergabe müssen Wertungskriterien für Nebenangebote nicht festgelegt werden!

Der BGH hat durch Beschluss vom 10.05.2016 (AZ. X ZR 66/15) für nationale Vergaben festgehalten, dass ein Hinweis auf eine Gleichwertigkeitsprüfung unter der Schwelle reicht, um Nebenangebote wertbar zu erhalten.

Die beklagte Gemeinde (G) schrieb Arbeiten nach VOB/A (Abschnitt 1) aus. Zuschlagskriterien in den Vergabeunterlagen waren nicht angegeben; im Bekanntmachungstext waren Nebenangebote zugelassen, die zum Hauptangebot qualitativ und quantitativ gleichwertig sein mussten. Im Submissionstermin war das Angebot des Bieters B das preiswerteste Hauptangebot. G gab den Zuschlag aber auf ein günstigeres Nebenangebot eines Drittbieters. B verlangte entgangenen Gewinn von G. Damit hatte B keinen Erfolg.

Der BGH hat erkannt, dass für den Bieter auf der Hand lag, dass der Zuschlag gem. § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A 2012 auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt werden sollte, für dessen Ermittlung verschiedene Wertungskriterien in Betracht kommen. Das wirtschaftlichste Angebot ist nicht das mit dem niedrigsten Angebotspreis, sondern das mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Wertung des Nebenangebotes entsprach vergaberechtlichen Maßstäben bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte. Die Zuschlagskriterien ließen sich objektiv bestimmen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ohne ausdrücklich formulierte Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot nicht nach transparenten und willkürfreien Gesichtspunkten bestimmt werden kann. Durch die vorgesehene Gleichwertigkeitsprüfung für Nebenangebote wurde die Wirtschaftlichkeit bei deren Beauftragung sichergestellt.

Damit haben Auftraggeber bei nationalen Vergaben es einfacher als bei europaweiten Vergaben oberhalb der Schwelle.

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