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Auswirkungen des BREXIT auf die Produkthaftung

28/02/2020
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Auswirkungen des BREXIT auf die Produkthaftung

Mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königsreichs aus der Europäischen Union (Brexit) sind in sehr vielen wirtschaftlich relevanten Bereichen Veränderungen zu beachten, so auch bei der Produkthaftung. Die Produkthaftung betrifft grundsätzlich den Hersteller. Der Hersteller haftet nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gegenüber Dritten, die aufgrund eines Produktfehlers zu Schaden kommen (Personen- oder Sachschäden). Häufig wird übersehen, dass die Produkthaftung auch durch Lieferung einer fehlerhaften Komponente oder eines Teilprodukts ausgelöst werden kann.

In Folge des BREXIT müssen aber auch Unternehmen, die nicht selbst Hersteller sind, unter Umständen eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gewärtigen. Denn als Hersteller gilt nach dem Produkthaftungsgesetz auch ein Unternehmen, das ein Produkt zum Zwecke des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit in den Geltungsbereich des Europäischen Wirtschaftsraums einführt (Europäische Union + Island, Liechtenstein sowie Norwegen). Bezieht also ein deutsches Unternehmen Produkte oder Rohstoffe sowie Komponenten aus dem Vereinigten Königreich, so gilt es seit dem Brexit für solche Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz als „Hersteller“, obwohl es sich möglicherweise nur als „Händler“ begreift. Dies wird zu einem Umdenken führen müssen, wenn Händler ihre Produkte aus dem Vereinigten Königreich beziehen. Insbesondere ist dabei zu bedenken, dass ein Produktfehler auch in dem Umstand liegen kann, dass es nicht (mehr) den Sicherheitsstandards der Europäischen Union entspricht. Insoweit trifft den Importeur nun eine eigene Überprüfungspflicht. Er sollte deshalb in Lieferverträgen mit britischen Lieferanten entsprechende Haftungsverlagerungsklauseln (im Innenverhältnis) vereinbaren und auch seinen Produkthaftungsversicherungsschutz erneut unter diesem Aspekt überprüfen.

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