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Ausschlussfristen im Arbeitsverhältnis

29/06/2018
| Nora Hesse
Ausschlussfristen im Arbeitsverhältnis

In den meisten deutschen Arbeitsverträgen werden Ausschlussfristen vereinbart, nach denen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von den Parteien innerhalb einer bestimmten Frist und schriftlich geltend gemacht werden müssen. Bei Fristablauf verfallen die Ansprüche.

Der BAG-Entscheidung vom 7. Juni 2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitnehmer, der als Verkäufer eines Autohauses angestellt war, hatte abredewidrig einem Kunden ein noch nicht bezahltes Fahrzeug ausgehändigt. Der Kunde verschwand mitsamt dem Kfz. Obwohl der Wagen nach erheblichem Aufwand lokalisiert und zurückgeführt werden konnte, war dem Arbeitgeber durch das fahrlässige Verhalten des Arbeitnehmers ein Schaden entstanden. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Ausschlussklausel vereinbart: Sämtliche Ansprüche sollten innerhalb von drei Monaten verfallen, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Partei schriftlich geltend gemacht worden waren. Da der Arbeitgeber erst nach dem Verstreichenlassen der Ausschlussfrist gegen seinen Arbeitnehmer vorging, wies das BAG seine Klage nun letztinstanzlich ab.

In einer weiteren Entscheidung vom 20. Juni 2018 ging es um die Wirksamkeit und die Anforderungen an Ausschlussfristenklauseln. Grundsätzlich unterliegen die Klauseln der AGB-Kontrolle. Sie dürfen nicht weniger als drei Monate betragen und gelten für beide Seiten. Seit der Neuerung vom Herbst 2016 reicht für die Geltendmachung der Verfristung die Textform.

Ergo bleibt festzuhalten, dass die in der arbeitsrechtlichen Praxis vielfach vereinbarten Ausschlussfristen der AGB-Kontrolle obliegen und sie einerseits den Arbeitgeber gegen die Geltendmachung langdauernder Ansprüche des Arbeitnehmers absichern und andererseits den Arbeitnehmer vor Rückgriffen ad infinitum durch den Arbeitgeber schützen.

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