Aufrechnung und Rückerstattung der Umsatzsteuer schließen einander nicht aus
Der Rückerstattungsanspruch auf die spanische Umsatzsteuer (IVA) nach Ablauf der allgemeinen Frist zur Verrechnung von vier Jahren wurde von der Spanischen Finanzverwaltung in Zweifel gezogen. Allerdings erklärte das Spanische Tribunal Supremo mit Urteil vom 4. Juli 2007 nochmals, dass der Verlust des Anspruches des Steuerpflichtigen auf vollständige Rückzahlung der gezahlten IVA im Widerspruch zum Zweck der Steuer stehe. Daher verfällt der Anspruch auf Rückerstattung der nicht abgezogenen Überschüsse nach Ablauf der Frist von vier Jahren nicht, es kommt aber zu einem Verlust des Verrechnungsanspruches. Der Steuerpflichtige kann bei der Steuerverwaltung aber die Rückerstattung des Überschusses der IVA beantragen, die er nicht innerhalb von vier Jahren seit ihrem Anfall hat abziehen können.
Ließe man den Rückerstattungsanspruch nach Ablauf der Frist nicht mehr zu, so würde dies dem Neutralitätsgebot der IVA zuwiderlaufen und sich diese in eine tatsächliche Kostenposition für Unternehmer verwandeln. Sollte dies der Fall sein, würde es zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Steuerverwaltung kommen, und es würde gegen den Zweck der Steuer verstoßen.
Es handelt sich insoweit um gefestigte Rechtsprechung, so dass diese sowohl von den Finanzgerichten als auch von der Steuerverwaltung zu berücksichtigen ist. Daher muss in Fällen einer steuerlichen Überprüfung und in den in diesem Artikel beschriebenen ähnlichen Situationen die Auslegung des Tribunal Supremo beachtet werden, um eine die Rückerstattung der IVA ablehnende Entscheidung und das Anrufen höherer Instanzen zu vermeiden, was zu einer Verzögerung der Rückerstattung der von den Unternehmern gezahlten Beträge führen würde.