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Anwendbarkeit der EuGVVO bei Klagen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

29/03/2019
| Dr. Thomas Rinne, Lidia Minaya Moreno
Anwendbarkeit der EuGVVO bei Klagen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Die zunehmende Globalisierung der Märkte und die Internationalisierung der Wirtschaft führen in der Folge zu Insolvenzsituationen, in denen Aktiva und Passiva des Schuldners über mehrere Länder verteilt sind. Dies ist insbesondere in der EU der Fall. Während die europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) bestimmte Aspekte des anwendbaren Rechts und der internationalen Zuständigkeit der Gerichte in Insolvenzsachen regelt, ergeben sich Abgrenzungsprobleme zu anderen Verordnungen der EU.

Ein Urteil des EuGH vom 06.02.2019 (Rechtssache C-535/17) ist ein Beispiel dafür. In diesem Urteil hatte der EuGH zu entscheiden, ob eine Klage, der ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung zugrundeliegt und die vom Insolvenzverwalter im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, ausschließlich den Sonderregeln für Insolvenzverfahren der EuInsVO unterliegt und deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) fällt.

Der EuGH stellt in einer kurzen Zusammenfassung seiner eigenen Rechtsprechung fest, dass nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, vom Anwendungsbereich der EuGVVO, ausgenommen sind. Demnach fallen nur solche Klagen in den Anwendungsbereich der EuInsVO.

Da es sich bei diesem Fall um eine Klage handelt, die auch von den Gläubigern selbst während oder nach dem Insolvenzverfahren erhoben werden kann, ist der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass eine solche Klage ihre Grundlage nicht in den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren hat und damit in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt.

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