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Änderung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und des europäischen Mahnverfahrens

29/02/2016
Änderung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und des europäischen Mahnverfahrens

Am vergangenen 24.12.2015 veröffentlichte das Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung 2015/2421 zur Änderung der Verordnung für geringfügige Forderungen und der Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens.

Die Änderungen betreffen hauptsächlich den Streitwert, bis zu dem das Verfahren für geringfügige Forderungen anwendbar ist und das Verfahren selbst, mit dem Ziel es zu vereinfachen und somit Zeit und Kosten zu sparen.

In diesem Sinne erhöht sich der maximale Streitwert von 2.000,- € auf 5.000,- €, so daß zu erwarten ist, daß in Zukunft häufiger Gebrauch gemacht wird von diesem Verfahren, welches auf jeden Fall unkomplizierter ist, als ein ordentliches Verfahren. Andererseits ist das persönliche Erscheinen der Parteien nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Als Grundregel gilt die schriftliche Form; eine mündliche Verhandlung findet nur dann statt, wenn eine Partei es beantragt oder das Gericht es für erforderlich hält, weil es die schriftlichen Beweismittel als nicht für den Urteilsspruch ausreichend ansieht.

Ferner soll die neue Verordnung die Nutzung der neuen Technologien im Verfahren fördern und sieht deswegen vor, daß z.B. für mündliche Verhandlungen technologische Mittel, wie die Video- oder Telefonkonferenz eingesetzt werden, um den Parteien unnötige Kosten zu ersparen.

Die Zustellung von Dokumenten kann per Post oder auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die erforderlichen technischen Mittel zur Verfügung stehen und sie gemäß den prozeßrechtlichen Verordnungen des jeweiligen Staates zulässig sind.

Schließlich sei noch erwähnt, daß die Mitgliedsstaaten sicherstellen müssen, daß die Parteien praktische Unterstützung für die Ausfüllung der Formulare erhalten, sowie allgemeine Information über das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen.

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