Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert in der EU
Die EU hat die Abschaffung der Zollbefreiung für Sendungen mit geringem Wert aus Drittländern beschlossen. Das betrifft Sendungen, deren Wert 150 Euro nicht übersteigt (Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 11. Februar 2026). Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt ab dem 1. Juli 2026 in allen Mitgliedstaaten.
Bislang sahen die europäischen Zollvorschriften eine Befreiung von Einfuhrzöllen für Waren von geringem Wert vor, die direkt aus Drittländern versandt werden. So sollte ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für Behörden, Unternehmen und Privatpersonen vermieden werden. Der aktuelle Kontext der Digitalisierung der Zollsysteme und der Verfügbarkeit elektronischer Daten über Einfuhren hat die EU jedoch zu der Auffassung gelangen lassen, dass diese Befreiung nicht mehr gerechtfertigt ist.
Die Entscheidung ist auch eine Reaktion auf das exponentielle Wachstum des internationalen E-Commerce, das zu einem massiven Anstieg kleiner Sendungen geführt und missbräuchliche Praktiken wie die Unterbewertung von Waren oder die künstliche Aufteilung von Sendungen begünstigt hat, um von der Befreiung zu profitieren. Mit dieser Reform soll die Fairness im Handel gestärkt und die Zollkontrolle verbessert werden.
Die Maßnahme vervollständigt die im Jahr 2021 eingeleitete Reform, mit der die durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 eingeführte Mehrwertsteuerbefreiung für Einfuhren bis zu einem Wert von 22 Euro abgeschafft wurde. Die Zollbefreiung bis zu einem Wert von 150 Euro blieb jedoch bestehen, was zu einer Asymmetrie führte: Einfuhren von geringem Wert unterlagen weiterhin der Mehrwertsteuer, nicht jedoch den Zöllen.
Als Übergangsmaßnahme wird während der Entwicklung einer zentralisierten IT-Infrastruktur für den Zoll der Union vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 eine vereinfachte Regelung eingeführt. In diesem Zeitraum wird ein pauschaler Zollsatz von 3 Euro pro Artikel für Waren in Sendungen erhoben, deren Gesamtwert 150 Euro nicht übersteigt. Dieses vereinfachte System gilt für im IOSS-System registrierte Wirtschaftsbeteiligte und für Postsendungen, unabhängig vom Ursprung der Waren.